an falschen Vorstellungen festhält, kann es in der Gemeinde Verwirrung stiften und Schaden anrichten. Der Apostel Paulus hat in Korinth einen Christen, der die Gemeinde durch sein Verhalten schwer belastete, sogar aus der kirchlichen Gemeinschaft ausgeschlossen (vgl. 1 Kor 5,1-5).
Weil dem Lehramt der Kirche die Anwaltschaft für die ganze Botschaft des Evangeliums notwendig mitgegeben ist und es die Konsequenzen des Glaubens für das sittliche Leben deutlich machen muß, betrifft seine Zuständigkeit nicht nur den Glauben selbst, sondern auch die Grundsätze des Lebens aus dem Glauben. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Entscheidungen im Bereich des moralischen Lebens, die einen so direkten Bezug zur Wahrheit des Evangeliums aufweisen, daß sich an ihnen Annahme oder Zurückweisung der biblischen Botschaft ablesen läßt (vgl. LG 25,1; vgl. zum Folgenden KKK 2032-2040).
4.3. Gestufte Verbindlichkeit
Für das richtige Verständnis des kirchlichen Lehramtes, für die abgestufte Weise, in welcher es seinen autoritativen Anspruch geltend macht, und für die in unterschiedlicher Weise geforderte Zustimmung zu lehramtlichen Aussagen in Fragen des Glaubens und der Sittlichkeit sind folgende Unterscheidungen zu beachten:
außerordentliches und ordentliches Lehramt, unfehlbarer und nicht-unfehlbarer Spruch des Lehramtes, Glaubenswahrheiten (Wortoffenbarung) und Vernunftwahrheiten (Schöpfungsoffenbarung), Glaubenszustimmung und religiöse Zustimmung des Willens und Verstandes.
Entsprechend diesen Unterscheidungen bestehen hinsichtlich der Lehrverkündigung der Kirche und der Zustimmungsverpflichtung der Gläubigen folgende Abstufungen: Wenn das außerordentliche Lehramt unfehlbar und feierlich erklärt, eine Lehre über Glaube und Sittlichkeit sei in der Offenbarung enthalten, ist Glaubenszustimmung gefordert. Das ist der Fall, wenn die Bischöfe mit ihrem sichtbaren Haupt vereint in einem kollegialen Akt, wie es bei ökumenischen Konzilen der Fall ist, eine solche Festlegung verkünden