Band II - Erster Teil Ruf Gottes - Antwort des Menschen
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Diese Freiheit besteht darin, daß alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlicher Gewalt, so daß in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen - innerhalb der gebührenden Grenzen - nach seinem Gewissen zu handeln" (DH 2).
Diese Bestimmung der Gewissensfreiheit enthält zwei wichtige Momente, die für deren Ausübung von Bedeutung sind. Zum einen besagt Freiheit des Gewissens, daß niemand gezwungen werden darf, gegen sein Gewissen zu handeln. Zum anderen weist das Konzil darauf hin, daß dem einzelnen die Ausübung der Freiheit des Gewissens nur "innerhalb der gebührenden Grenzen" zusteht.

Die Forderung nach Freiheit des Gewissens von jedem Zwang bezieht sich auf die Gewissensbildung und Gewissensentscheidung. Eine Beeinflussung oder gar ein schwerer Zwang von außen könnte zum Beispiel durch Drogen, "Gehirnwäsche" oder andere Praktiken geschehen. Eine Bedrohung der eigenverantwortlichen Gewissensbildung und eine Beeinflussung der Gewissensentscheidung können heute durch vielerlei Zwänge gegeben sein: durch Gruppen, durch gesellschaftliche Moden, durch Propaganda oder ähnliches. Von innen her kann die Gewissensfreiheit gefährdet werden, wenn die Berufung auf das Gewissen zum Vorwand wird, grundlegenden Verpflichtungen aus dem Weg zu gehen. Hier wird die Forderung nach Gewissensfreiheit zum Deckmantel für Willkür. Einer solchen Gefährdung sind wir vielfach ausgesetzt, zumal wir dazu neigen, unangenehmen Verpflichtungen aus dem Weg zu gehen. Wer sich auf sein Gewissen beruft, hat ehrlich zu prüfen, ob es wirklich die Stimme des Gewissens ist oder ob es sich um geheime Wünsche, bloße Bedenken gegenüber einer Verpflichtung oder einfach nur um Entrüstung handelt. Oft ist es sehr schwer, das bis ins Tiefste zu beurteilen.

Weitaus schwieriger ist die Frage nach der Ausübung der Freiheit des Gewissens "innerhalb der gebührenden Grenzen" zu lösen. Welches sind solche "gebührende" Grenzen der Gewissensfreiheit? Erlaubt die Würde und Unantastbarkeit der Person überhaupt irgendwelche Begrenzungen der Freiheit? Eine Antwort
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