Band II - Zweiter Teil Die Gebote Gottes
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und Beichtpraxis haben sich seit dem Mittelalter die sogenannten "Gebote der Kirche" herausgebildet, die für alle Katholiken gelten. In ihnen werden Pflichten des Christen konkreter gefaßt und verbindlich vorgeschrieben. So wird zum Beispiel die allgemeine Verpflichtung zur Gottesverehrung durch das Sonntagsgebot näher bestimmt.

  • Der katholische Christ ist verpflichtet, den Sonntag als "Tag des Herrn" zu heiligen, indem er sich jener Tätigkeiten enthält, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung stören (CIC, can. 1247; vgl. die Ausführungen zum dritten Gebot).

  • Die Eucharistiefeier ist die vornehmste Aufgabe der Kirche und jeder ihrer Gemeinden. Diese Grundverpflichtung kann die Kirche nur erfüllen, wenn ihre Mitglieder regelmäßig die sonntägliche Eucharistie mitfeiern. Darum sind die Gläubigen verpflichtet, am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen die heilige Messe mitzufeiern (vgl. CIC, can. 1247). Das Versäumen der sonntäglichen Eucharistiefeier ohne schwerwiegenden Grund ist eine ernsthafte Verfehlung vor Gott und der Gemeinde. Wer sich ohne Grund immer wieder der sonntäglichen Eucharistiefeier entzieht, steht in schwerem Widerspruch zu dem, was er der Kirche als getauftes und gefirmtes Mitglied schuldig ist, und er weist damit zugleich undankbar das Angebot Gottes zurück (vgl. GL 67,2; vgl. das dritte Gebot).

  • Die Kirche hat die Aufgabe, die Gläubigen zur Nachfolge Jesu anzuleiten, der uns am Karfreitag durch sein Leiden und Sterben am Kreuz erlöst hat. Die Freitage des Jahres, auf die nicht ein hohes Fest fällt, sollen darum besonders im Hinblick auf Jesu Tod durch ein Freitagsopfer ausgezeichnet werden.

    Dazu schreiben die Deutschen Bischöfe in der Ordnung zur kirchlichen Bußpraxis vom 24. 11. 1986:

    "Alle Freitage des Jahres sind im Gedenken an das Leiden und Sterben des Herrn kirchliche Bußtage, an denen der Christ zu einem Freitagsopfer verpflichtet ist. . . . Zum Freitagsopfer ist jeder Katholik vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum Lebensende verpflichtet. Das Freitagsgebot kann verschiedene Formen annehmen: Verzicht auf Fleischspeisen, der nach wie vor sinnvoll und angemessen ist, spürbare Einschränkung im Konsum, besonders bei Genußmitteln, Dienste und Hilfeleistungen für den Nächsten."

    In ähnlicher Weise sollen die Gläubigen die jährliche Fastenzeit, auch österliche Bußzeit genannt, begehen, indem sie sich durch Werke der Buße und der Nächstenliebe auf das Osterfest vorbereiten.

    Der Aschermittwoch und der Karfreitag sind als Bußtage besonders hervorgehoben. Die Gläubigen fasten an diesen Tagen und halten Abstinenz, das heißt, sie verzichten auf Fleischspeisen.

    "Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle Volljährigen bis zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres" (CIC, can. 1252). Dies alles sind Zeichen unserer Verbundenheit mit dem leidenden Herrn und den leidenden Mitmenschen. Sie sind ein Weg zur Freiheit und zur Freude (GL 67,3).

    "Jeder Gläubige ist, nachdem er zur heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet, wenigstens einmal im Jahr die heilige Kommunion zu empfangen." Dies soll in der österlichen Zeit geschehen (CIC, can. 920). Denn an Ostern feiert
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