Band II - Zweiter Teil Die Gebote Gottes
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nur auf die Tat, nicht aber auf den Täter als Menschen gerichtet ist. Der Abschreckungszweck, der darauf zielt, andere von gleichen Verbrechen abzuhalten, macht den einzelnen zu einem Mittel zum Zweck; auch ist nicht zu beweisen, daß andere tatsächlich durch die Todesstrafe von Verbrechen abgehalten werden.

Um dieses schwerwiegende Problem gab es von Anfang an ein nicht zu übersehendes Ringen. Gleichwohl schließt die christliche Tradition das Recht des Staates zur Verhängung der Todesstrafe als "ultima ratio" (letztes Mittel; nach KKK 2266: "in schwerwiegendsten Fällen") nicht aus.

Allerdings wird dieses Recht an strengste Bedingungen geknüpft. Ob die für die Todesstrafe aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, ist eine schwere Gewissensfrage für die zuständige staatliche Autorität. Für unser Land wird man - wie auch aus dem Art. 102 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland hervorgeht - diese Bedingungen als nicht mehr gegeben ansehen.

Vom Glauben her werden Christen über alle staatliche Rechtsordnung hinaus daran erinnert, daß auch der schlimmste Verbrecher sich mit Gott versöhnen lassen kann, indem er die Gnade der Einsicht und Umkehr annimmt. Vor diesem Hintergrund hat sich die Überzeugung verstärkt, daß Christen - besonders in unseren Verhältnissen - keine Verfechter der Todesstrafe sein sollten.

3.5. Einsatz und Opfer von Gesundheit und Leben

Das fünfte Gebot verbietet das Töten und gebietet die Erhaltung und Förderung des Lebens, des eigenen wie das der anderen. Das Gebot lenkt unsere Aufmerksamkeit aber auch auf die unterschiedlichen Güter und Werte hin, die bei der sittlichen Gestaltung des Lebens zu beachten sind: materielle, biologische, ästhetische und geistige Güter sowie sittliche und religiöse Werte.

Wenn man die genannten Güter und Werte miteinander vergleicht, wird deutlich, daß sie in einer Rangordnung stehen. Den höchsten Rang nehmen sittliche und religiöse Werte ein. Sie dürfen niemals verletzt werden. Die anderen Güter sind zwar
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