bewußt und frei gegen die Operation entscheidet, ist die Entscheidung zu respektieren, denn der Kranke entscheidet anstelle einer sinnlosen Leidensverlängerung für ein bewußtes, menschenwürdiges Sterben (vgl. Die Deutschen Bischöfe: Das Lebensrecht des Menschen und die Euthanasie, 5).
Besondere Probleme bringen heute die medizinisch-technischen Möglichkeiten der Intensivtherapie mit sich. Ethisches Prinzip für die Findung des sittlich richtigen Urteils über den konkreten Einsatz von Intensivtherapien ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität). Es besagt, daß eine richtige Abwägung der Mittel nur gelingen kann, "wenn die Art der Therapie, der Grad ihrer Schwierigkeiten und Gefahren, der benötigte Aufwand sowie die Möglichkeiten ihrer Anwendung mit den Resultaten verglichen werden, die man unter Berücksichtigung des Zustandes des Kranken sowie seiner körperlichen und seelischen Kräfte erwarten kann" (Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre zur Euthanasie vom 25. 5. 1980, 11).
Aus diesem Prinzip ergeben sich für das sittlich vertretbare Handeln in der Intensivtherapie wichtige Konsequenzen: Wenn ein Kranker Aussicht hat, durch Intensivtherapie die Gesundheit wiederzuerlangen, ist der Einsatz einer solchen Therapie sittliche Pflicht. Wenn dagegen jede Hoffnung auf Besserung ausgeschlossen ist und nur das Sterben künstlich verlängert würde, ist ein Verzicht auf diese Therapie keine ungerechtfertigte Verfügung über das Leben. In einer solchen Entscheidung wird die Sterblichkeit des Menschen und die von Gott gesetzte Frist geachtet. Für den Arzt setzt eine solche Entscheidung freilich die Zustimmung des Patienten oder, wenn das nicht mehr möglich ist, das Einverständnis der Angehörigen voraus. Die Achtung vor dem menschenwürdigen Sterben schließt auch die sittliche Erlaubtheit ein, eine künstliche Beatmung nicht mehr weiterzuführen, wenn es sich nur noch um die Erhaltung biologischer Funktionen handelt.
Bezüglich der absichtlichen Tötung eines unheilbaren Kranken oder eines Sterbenden stellt sich die Frage, ob extreme Situationen nicht Maßstäbe fordern, die über den Grundsatz der Unverfügbarkeit hinausgehen. Könnte es nicht mit dem christlichen Glauben vereinbar sein, einem Menschen, dessen qualvolles Leiden sinnlos zu sein scheint, auf dessen Wunsch die erlösende Spritze zu geben? Die christliche Ethik lehnt ein solches Vorgehen
|